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1-Stern-Bewertung unzulässig?

Die Abgabe einer unvollständigen 1-Stern-Bewertung, die sich nicht auf eine konkrete Dienstleistung bezieht und als beleidigend gilt, ist unzulässige unternehmerische Schmähkritik und kann rechtlich verfolgt werden, wie ein Fall vor dem OLG Köln gezeigt hat.

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