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AG Landstuhl: Einstellung nach § 47 OWiG wegen Zustellungsproblems

Das AG Landstuhl hat ein OWi-Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG aufgrund verfahrensrechtlicher Fragen und der Möglichkeit einer Verjährung eingestellt und entschieden, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

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