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BURHOFF ONLINE

Aktive Nutzungspflicht gilt auch für “die Bayern”, oder: Sofortige Beschwerde als elektronisches Dokument

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführerin in Form eines elektronischen Dokuments hätte einreichen müssen, jedoch die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 3 S. 4 und 5 ZPO abgelaufen war, so dass auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte.

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In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.

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