Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren – ohne Beteiligung des Verfahrenspflegers
Im Unterbringungsverfahren darf die persönliche Anhörung des Betroffenen nicht ohne Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers erfolgen, da dies einen Verfahrensfehler darstellt und sowohl das Recht auf rechtliches Gehör als auch das grundrechtsgleiche Recht verletzt. Auch bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft und zu wiederholen.

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