Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und die Ausschlussfrist nach dem TV-L
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach einer Frist von sechs Monaten, und für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist eine eindeutige Forderung notwendig, wobei eine E-Mail mit der Bitte um Klärung und Rückmeldung kein ordnungsgemäßes Erfüllungsverlangen darstellt.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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