Arbeitnehmerüberlassung – und das Recht des Verleihers, den Arbeitnehmer wieder abzuziehen
Es wurde eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den Geschäftsführungen zweier Gesellschaften geschlossen, die den Einsatz von Leiharbeitnehmern regelt, wobei der Anteil auf höchstens 25 % begrenzt ist; nach Ablauf der maximalen Höchstdauer von 48 Monaten haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, für das ein Bewertungsverfahren vorgesehen ist.

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