Arzneimittelzulassung – und die Risiken in der Schwangerschaft
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass schwangere Frauen in Ausnahmefällen Anspruch auf ein nicht zugelassenes Arzneimittel haben können, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen, jedoch nur wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder schweren Verlauf spricht. Im vorliegenden Fall hatte die Schwangere keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten, da das Arzneimittel nicht zugelassen war und die Ausnahmen nicht vorlagen.

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