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Rechtslupe

Atypisch stille Gesellschaft – und die korrespondierende Bilanzierung

Ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich aus wertlosen Ausgleichsforderungen gegen den Geschäftsinhaber ergibt, wird erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung realisiert und muss gemäß dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung in Gesellschafts- und Sonderbilanz korrespondierend bilanziert werden, wobei er als Eigenkapital behandelt wird.

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