Barthaarentfernung bei einer transidenten Beamtin – und die Beihilfe
Eine Beamtin mit Transidentität hat kein Recht auf Kostenübernahme durch den Dienstherrn für eine Nadelepilation des Barts durch eine Kosmetikerin, da die Beihilfe gesetzlich nur zur Übernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer verpflichtet ist, und der Arztvorbehalt durch den Zweck gerechtfertigt ist, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen.

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