beA I: Eingang des elektronischen Dokuments, oder: Sorgfaltspflichten bei Übermittlung per beAA
Der BGH entschied, dass ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert wurde, und es werden an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA dieselben Anforderungen gestellt wie bei der Übermittlung per Telefax.
In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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