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Rechtslupe

Beiladung einer prozessunfähigen GmbH zum finanzgerichtlichen Verfahren

Eine GmbH muss auch nach Vollbeendigung am Verfahren beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung für alle Beteiligten einheitlich ist, und ein unterbleibende notwendige Beiladung stellt eine Verletzung der Grundordnung des Verfahrens dar.

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