Berufung – und die erforderliche Beschwer
Ein Berufungsrecht besteht nur, wenn der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt und der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, wobei die Erweiterung der Klage nicht das Ziel der Berufung sein kann. Im Urteil ging es um die Zulässigkeit einer Berufung, die im Ergebnis als zulässig angesehen wurde, weil der Feststellungsantrag des Klägers auch schon in seiner ursprünglichen Klageschrift enthalten war.

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