Beschränkung des Rechtsmittels in der Revision
Es ist möglich, die Revision in einem Strafprozess gemäß §344 Abs. 1 StPO zu beschränken, wenn die Beanstandungen eigenständig beurteilt werden können, ohne dass das gesamte Urteil nachgeprüft werden muss, aber es ist nicht immer möglich, das Rechtsmittel auf das Verhalten des Angeklagten nach dem Ereignis zu beschränken, da dies mit anderen Handlungen verknüpft sein könnte.

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