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Rechtslupe

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers – und der Schadensersatz statt der Leistung

Ein Eigentümer klagt gegen seinen Nachbarn, der eine Pappel auf seinem Grundstück hat, deren Wurzeln das Grundstück des Klägers beschädigt haben. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Wurzeln und die Reparatur seines Pflasters und verliert vor dem Landgericht, da die Vorschrift des § 281 BGB auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums keine Anwendung findet.

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