Betriebliche Altersversorgung – und die Klage auf künftige Leistung
Betriebsrentenansprüche können als künftige Leistung im Wege einer Klage gemäß § 258 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass es einer Besorgnis für die rechtzeitige Leistung durch den Schuldner bedarf, und es besteht kein besonderes Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage.

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