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Betriebsrat kann Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn notwendige innerbetriebliche Stellenausschreibung unterblieben ist

Der Arbeitgeber muss innerbetriebliche Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG vornehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat um Zustimmung ersucht, um den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und die Transparenz des Stellenbesetzungsvorgangs zu gewährleisten. Eine nachträgliche Ausschreibung während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens ist nicht möglich.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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