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Beckmann und Norda

BGH: § 54b Abs. 1 UrhG ist weder direkt noch analog auf Internet-Marktplätze anzuwenden so dass diese keine Urheberrechtsabgabe zahlen müssen

Der BGH hat entschieden, dass Internet-Marktplätze keine Urheberrechtsabgabe wegen vergütungspflichtiger Geräte und Speichermedien zahlen müssen.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.

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