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Beckmann und Norda

BGH: Erkrankung des Einreichers ist kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO der Ersatzeinreichung statt elektronische Übermittlung rechtfertigt

Der BGH hat entschieden, dass in der Person liegende Gründe, wie Erkrankung, kein technischer Grund im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO sind, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt.

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.

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