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BGH legt nicht geringe Menge für die Neuen Psychoaktiven Stoffe 2-FMA, 4-FMA und 3-MMC fest

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgelegt, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge für die Betäubungsmittel 2-FMA (2-Fluormetamfetamin) und 4-FMA (4-Fluormetamfetamin) jeweils 10 g Base und für das Betäubungsmittel 3-MMC (3-Methylmethcathinon) mit 25 g Base festgesetzt werden.

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