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BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Die Entscheidung des BGH zu einer Haftungsfrage bei einem Vorfall mit einem Elektroroller in einer Werkstatt besagt, dass die Gefährdungshaftung des § 7 I StVG auch in Fällen gilt, in denen ein technischer Defekt bei der Reparatur zu Schaden führt - sofern dieser Defekt mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine Haftung des Halters angenommen werden, da die Batterie bereits außerhalb des Rollers explodiert war.

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