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Ferner Alsdorf

BGH zur Strafbarkeit des Stealthing

Der BGH hat entschieden, dass es für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, auf die konkret vorgenommene Handlung ankommt, auch wenn ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht.

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