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Blickfang-Werbung: Werbung für „Aktionstage“ muss Aktionszeitraum eindeutig erkennen lassen

Ein Möbelhaus in München wurde auf Unterlassung verklagt, da es eine Werbeanzeige für Rabattaktionen hatte, die aus Sicht des Vereins zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb irreführend war; das Landgericht München I bestätigte dies und verlangte eine klarere Angabe der Teilnahmebedingungen und bessere Eindeutigkeit in der Werbung.

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