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BVerfG II: Dreitagefrist für Aktenvorlage in Haftsachen, oder: Verzögerung nicht so schlimm, kann ja passieren

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens aufgrund einer Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO durch das Gericht nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft führt, wenn die Verzögerung auf eine unübersichtliche Zusammenstellung des Beschwerdekonvoluts zurückzuführen ist.

Illustratiert durch KI / DALL-E

Über das Blog

In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.

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