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Beckmann und Norda

BVerwG: Süßwarenhersteller müssen nach der LMIV Füllgewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben - dies gilt auch für einzeln verpackte Bonbons

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Süßwarenhersteller nach der Lebensmittel-Informationsverordnung das Füllgewicht und die Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren angeben müssen, einschließlich einzelverpackter Bonbons.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.

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