Corona II: Ausbleiben im Termin wegen Corona, oder: Foto vom positiven Selbsttest reicht als Entschuldigung
Das Gericht darf die Berufung verwerfen, wenn der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt ist, wobei der Entschuldigungsgrund weit ausgelegt werden muss und bei Erkrankung, insbesondere bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das Fernbleiben gerechtfertigt ist; das Gericht muss den Entschuldigungsgrund prüfen und bloßen Zweifeln nachgehen.
In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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