Das Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den Generalbundesanwalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments auf die Herausgabe von Unterlagen im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gegenüber einer Bundesbehörde im einfachen Verwaltungsrecht verankert ist, und dass das Gericht in diesem Fall sachlich zuständig ist. Zudem wurde entschieden, dass die Anträge des Untersuchungsausschusses in tatsächlichem Zusammenhang stehen und somit verfolgt werden können.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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