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Rechtslupe

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz – und die gesetzliche Krankenversicherung

Der Gesetzgeber hat bei der gewährenden Staatstätigkeit das Recht zu entscheiden, welche Personengruppen Zuwendungen erhalten sollen, jedoch verbietet der Gleichheitssatz die Verteilung von Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten und das Bundesverfassungsgericht darf dem Gesetzgeber keine zusätzlichen Leistungsverpflichtungen auferlegen.

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