Die neuen Auskunftspflichten nach § 32d und § 32e UrhG – Teil V: Arbeitnehmerurheber
Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes sieht vor, dass Vertragspartner bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern mindestens einmal pro Jahr Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen müssen, doch ob dieser Auskunftsanspruch auch bei Arbeitnehmerurhebern gilt, ist umstritten.

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