Die nicht als elektronisches Dokument übermittelte Nichtzulassungsbeschwerde
Um eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen, müssen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermittelt werden, es sei denn, eine elektronische Übermittlung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich; anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig. In diesem konkreten Fall war die Beschwerde der Kläger unzulässig, da weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung als elektronisches Dokument übermittelt worden waren.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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