Die unvorhergesehene Erkrankung am letzten Tag einer Frist – und die verweigerte Wiedereinsetzung
Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unvorhergesehenen Erkrankung am letzten Tag einer Frist stellt eine Verletzung der Grundrechte aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 GG dar. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und der damit verbundenen Rechte müssen zweckgerichtet, geeignet, erforderlich und zumutbar sein und dürfen keine unangemessenen prozessrechtlichen Hürden darstellen. Prozessuale Fristen dürfen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden, sofern dem Betroffenen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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