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Strafverteidigung-Hamburg.com

Digitale Assistenten als Beweismittel

Die Strafverfolgungsbehörden können digitale Assistenten über die §§ 94 ff. und 110 Abs. 3 StPO (analog) im Rahmen von offenen Ermittlungsmaßnahmen zur Beweisgewinnung einsetzen; das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" ermöglicht außerdem verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung.

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