Drittanstellung von Geschäftsführern – und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
Bei der KGaA werden Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt, die dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, und dies unabhängig davon, ob die persönlich haftenden Gesellschafter mit ihren Einkünften aus der KGaA selbst der Gewerbesteuer unterliegen.

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