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Ferner Alsdorf

Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Eine Verwertungsgesellschaft und ein Verlag aus dem Ruhrgebiet haben eine urheberrechtliche Auseinandersetzung über die Verwendung von Drohnenbildern in zwei veröffentlichten Büchern. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind und die Beklagte muss der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr und über 2.000 Euro Abmahnkosten zahlen.

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