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Ferner Alsdorf

Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit in höherer Instanz nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

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