Einziehung: Bezeichnung einzuziehender Gegenstände
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei der Anordnung der Einziehung von Gegenständen in der Urteilsformel sowohl der Art als auch der Menge der einzuziehenden Objekte präzise beschrieben werden müssen, um den Einziehungsumfang zweifelsfrei und aus sich heraus verständlich zu machen. Ein Verweis auf Asservatenverzeichnisse genügt nicht. Bei umfangreichen Einziehungen können die Gegenstände in einer besonderen Anlage zum Tenor benannt werden, die als dessen Bestandteil in die Urteilsurkunde aufgenommen werden muss.

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