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KEHL

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Polizeiliche Datenverarbeitung in Hessen und Hamburg verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen von § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.

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