Entscheidung im Disziplinarverfahren – durch ein unzuständiges Gericht
Der prozessrechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung ermöglicht bei einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung durch ein Truppendienstgericht die Verwendung mehrerer Rechtsmittel, da bei Fehlern des Gerichts diese nicht zulasten der Partei gehen dürfen. Eine Beschwerde nach § 42 Nr. 5 WDO ist hier nicht möglich und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist begründet, da dieses sachlich nicht zuständig war und die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruhte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit unter Aufhebung der Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückverwiesen.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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