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Ferner Alsdorf

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Graffiti?

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.7.22 besagt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers, darunter die Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt.

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