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Rechtslupe

Erste Tätigkeitsstätte – in Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers als Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG gilt und die Zuordnungsentscheidung durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt wird.

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