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EuGH: Auskunftsanspruch gemäß DS-GVO umfasst konkrete Identität von Datenempfängern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (C 154/21) entschieden, dass sich das Auskunftsrecht einer betroffenen Person gegen Verantwortliche, die personenbezogene Daten verarbeiten, auch auf die konkrete Identität des Empfängers erstreckt und der Verantwortliche somit kein Wahlrecht hat, ob er konkrete Empfänger nennt oder lediglich Empfängerkategorien mitteilt.

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