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Beckmann und Norda

EuGH: Vorgaben der DSGVO zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen strengeren Regelungen im BDSG nicht entgegen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten den strengeren Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht entgegenstehen.

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.

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