Europäischer Haftbefehl – und die örtliche Zuständigkeit im Auslieferungsverfahren
Die örtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für Auslieferungsverfahren bleibt bestehen, auch wenn das Gericht die Auslieferung aufgrund unzureichender Haftbedingungen für unzulässig erklärt hat und der ersuchende Staat neue Zusicherungen bezüglich der Haftbedingungen gibt. Dies folgt aus der Vorschrift des §14 Abs.1 IRG, die eine einmal begründete Zuständigkeit fortbestehen lässt.

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