Fahrlässige Straftat bei Aufgabenverteilung bzw. -delegation und Sorgfaltspflichtverletzungen
Der BGH hat klargestellt, dass bei arbeitsteiligen Tätigkeiten auf Baustellen jeder Beteiligte für die Sicherheit verantwortlich ist und bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines anderen Beteiligten eine Pflicht zur Überwachung besteht, aber auf horizontaler Ebene grundsätzlich Vertrauen in die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten bestehen darf, während bei vertikaler Arbeitsteilung allgemeine Kontrollpflichten neben einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion des Beauftragten bestehen, abhängig von dem Handlungsspielraum des Beauftragten.

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