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Rechtslupe

Förmliche Zustellung – und das nicht auf dem Umschlag vermerkte Zustelldatum

Gemäß § 180 Satz 3 ZPO muss der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zu zustellenden Schriftstücks vermerken, da die Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 2 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang des Schriftstücks als zugestellt gilt, wenn diese Vorschrift nicht befolgt wird.

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