Gebühren des Verteidigers bei Einziehung
Das Landgericht Coburg (3 Qs 10/21) hat entschieden, dass der Anwalt bei Einziehung eines bestimmten Gegenstandes eine 1,0 Verfahrensgebühr mit dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG gemäß der neuen Vorschriften der Vermögensabschöpfung erhält.

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