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Ferner Alsdorf

Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen

Freunde haften nicht für entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen, wenn dem Geschäftsführer "freie Hand" gegeben wurde und dem Geschäftsherrn die Risiken bewusst waren, urteilte das OLG Frankfurt. In einem konkreten Fall wies es eine Klage zurück, bei der ein Beklagter knapp 85.000 € eines Freundes in Ethereum- und Bitcoin-Anteile investierte, was zu Kursverlusten führte. Der Kläger forderte die Anteile zurück und argumentierte mit entgangenem Gewinn, doch das Gericht entschied, dass der Beklagte keine Schuld trage.

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