Geldwäsche: Ungerechtfertigte Bereicherung eines Finanzagenten
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Empfänger einer Banküberweisung, der sich bewusst der Einsicht verschließt, dass er das Geld nicht behalten oder verwenden darf, sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen kann. Dies gilt auch im Falle einer an ihn unerwartet gerichteten Überweisung, wie es bei einem Finanzagenten der Fall war, der über ein soziales Netzwerk von einer unbekannten Person angeworben wurde.

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