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Rechtslupe

Grundsicherung – und der Ausbildungsabbruch vor 3½ Jahren

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Rückforderung von Grundsicherungsleistungen aufgrund sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann und dass ein Ausbildungsabbruch nach mehr als 3,5 Jahren nicht mehr kausal für den Leistungsbezug ist.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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