Haft I: Alkoholisiert in der Hauptverhandlung, oder: Haftbefehl ist das letzte Zwangsmittel
Das OLG Nürnberg hat einen nach § 230 Abs. 2 StPo ergangenen Haftbefehl aufgehoben, da er unverhältnismäßig war und das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob eine frühzeitige Ingewahrsamnahme und Vorführung des Angeklagten zur nächsten Hauptverhandlung eine Verhandlungsfähigkeit herstellen könnte.

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In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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