Höherer Zuschlag für unregelmäßige Nacharbeit
Eine tarifvertragliche Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund hat und als angemessener Ausgleich für die Belastungen durch regelmäßige Nachtarbeit anzusehen ist, so das Bundesarbeitsgericht.

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